Informationen für Promovendinnen und Promovenden
Die Promotionsordnungen beinhalten alle rechtlichen und inhaltlichen Regelungen für ein Doktoratsstudium und regeln den Ablauf des Promotionsverfahrens. Welche Promotionsordnung für Sie gilt (PromO 2013 oder FPromo 2023) ist vom Zeitpunkt Ihrer Annahme zur Promotion abhängig. Promovierende, die auf Grundlage der PromO 2013 als solche angenommen wurden, können auf Antrag in die FPromo 2023 wechseln, sofern sie nötigen Voraussetzungen erfüllen.
Sie haben Fragen?
Für Fragen zu den Promotionsordnungen und zum Wechsel wenden Sie sich bitte gerne an ihre Ansprechpersonen oder an das Dekanat der SoBi-Fakultät.
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Promotionsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Promotionsordnung sowie Stellungnahmen und Hinweise des Promotionsausschusses (siehe Downloadbereich PromO 2013 oder FPromo 2023) sorgfältig durch.
Zulassung zur mündlichen Prüfung bei Annahme nach der PromO 2013
Der folgende Abschnitt gilt für alle Promovierenden, die nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 05. September 2013 (PromO 2013) angenommen wurden und nicht wechseln möchten.
Bezüglich eines Wechsels lassen Sie sich gerne im Dekanat beraten.
Alle Promovierenden, die nach der Promotionsordnung für die Philosophische Fakultät der Universität Passau vom 5. September 2013 (PromO 2013) als solche angenommen wurden, können ihr Promotionsverfahren nach den Bestimmungen der PromO 2013 abschließen oder in Abstimmung mit der Betreuungsperson den Wechsel in die FPromO nach § 13 Abs. 3 Satz 1 FPromO beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand nach FPromO in Verbindung mit den Bestimmungen der APromO erfüllen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Hauptseminaren in einem Fachgebiet, dem das Promotionsfach zugehörig ist (die Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- oder Zulassungsarbeit in dem betreffenden Fach wird als Äquivalent für ein HS anerkannt);
- die Mitteilung über die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand;
- der Nachweis der Würdigkeit zur Führung akademischer Grade (amtliches Führungszeugnis oder Immatrikulationsbescheinigung, falls zum Antragszeitpunkt nicht länger als 3 Monate exmatrikuliert, oder Bescheinigung, dass im Öffentlichen Dienst oder bei einem gleichgestellten Arbeitgeber tätig);
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift mit unterschriebener eingebundener Versicherung (Seite 3 des Antrags) sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner);
- (falls die Dissertation nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst ist:) zwei Resümees in deutscher Sprache, die in etwa ein Zehntel des Umfangs der Dissertation ausmachen.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Hinweis: Es ist nicht zulässig, die Dissertation an die Gutachterinnen und Gutachter selbst zu versenden.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor. Wird für die vorgelegte Arbeit von beiden Gutachterinnen bzw. Gutachtern das Prädikat „1* = summa cum laude (ausgezeichnet)“ vorgeschlagen, ist eine dritte Gutachterin bzw. Gutachter zu bestellen. Das Drittgutachten soll zwei Monate nach der Bestellung vorgelegt werden.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und dem Bewertungsvorschlag für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Auch die Doktorandin bzw. der Doktorand kann in dieser Zeit Einsicht in die Gutachten nehmen. Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Nach der Beendigung der Auslagefrist können die prüfungsberechtigten Personen innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Erst nach der Beendigung der Einspruchsfrist und sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen bzw. als nicht angenommen.
D.h., sofern alle Gutachterinnen und Gutachter sich für die Annahme der Dissertation aussprechen und kein Einspruch erhoben wird, darf die mündliche Prüfung frühestens fünf Wochen nach der Bekanntgabe der Auslagefrist stattfinden.
Wurde die Dissertation angenommen, findet die mündliche Promotionsprüfung statt. Näheres regelt § 12 PromO 2013.
Die Vereinbarung eines Termins für die Disputation erfolgt regelmäßig durch das Dekanat.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt § 15 PromO 2013. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Zulassung zur mündlichen Prüfung bei Annahme nach der FPromo 2023 oder Wechsel in die FPromO 2023
Der nachfolgende Abschnitt gilt für alle Promovierenden, die nach der Allgemeinen Promotionsordnung der Universität Passau vom 3. August 2018 in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Dezember 2020 (APromO) und der Fachpromotionsordnung der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Universität Passau vom 24. März 2023 (FPromO) angenommen wurden oder gewechselt haben.
Für alle Promovierenden, die nach der Fachpromotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 12. Mai 2022 (FPromO PHIL 2022) als solche angenommen wurden, gilt die Fachpromotionsordnung der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät vom 24. März 2023 (FPromO) in Verbindung mit der Allgemeinen Promotionsordnung vom 3. August 2018 in der Fassung vom 01. Dezember 2020 (APromO).
Ein Wechsel ist nicht erforderlich.
Die Form der Dissertation ist in § 6 FPromO geregelt und ist zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuungsperson in der Betreuungsvereinbarung festzulegen. Eine Dissertation an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät kann grundsätzlich in folgenden Formen eingereicht werden:
1. als noch nicht veröffentlichte Monographie. Bitte beachten Sie dabei die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu den Vorveröffentlichungen.
2. in einer gleichwertigen, publikationsbasierten Form. Die Mindestanzahl der zu veröffentlichenden Aufsätze ist in der Anlage zur Betreuungsvereinbarung festzulegen. Bitte beachten Sie den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Hierzu ist ein (formloser) schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über drei Vorbildungen gem. § 4 Abs. 3 FPromO, sofern dies noch nicht erfolgt ist;
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner). Hinweis: Bei erklärtem Verzicht eines Gutachters oder einer Gutachterin auf ein Druckexemplar, wird mit Einverständnis des Promovenden bzw. der Promovendin eine digitale Fassung übersandt. Entsprechend verringert sich die Anzahl der abzugebenden Druckexemplare, wobei mindestens ein Druckexemplar zur Auslage und Archivierung der Fakultät stets erforderlich ist.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und den Bewertungsvorschlägen für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Der Doktorandin bzw. dem Doktoranden werden Kopien der Gutachten mit der Mitteilung über die Auslage zugesandt.
Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Während dieser Zeit können die prüfungsberechtigten Personen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen.
Hinweis: Bitte rechnen Sie mit einer Dauer von ca. sechs Monaten von der Abgabe der Dissertation bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens aufgrund Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Informationen zum Ablauf der mündlichen Prüfung finden Sie in § 8 FPromO.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Disputation universitätsöffentlich ist und damit Familienangehörige und nichtuniversitätsangehörige Personen an der Disputation nicht teilnehmen dürfen.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 10 der FPromO. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post und mit Einschreiben zu.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand oder die Doktorandin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist und auch die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation erfüllt werden, § 14 Abs. 2 S. 2 APromO.
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