Informationen für Promotionsinteressierte
Vor Ihrem Antrag auf Annahme als Promovend oder Promovendin
Wenn Sie eine Promotion an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät anstreben, lesen Sie bitte zuerst die Fachpromotionsordnung (FPromO) und die Allgemeine Promotionsordnung (APromO) sorgfältig durch und informieren Sie sich über die Annahmevoraussetzungen und den rechtlichen Rahmen des Verfahrens. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Betreuungsperson für Ihr Promotionsvorhaben an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät finden müssen, bevor Sie die Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand beantragen.
Unterstützung bei administrativen Fragen
Administrative Fragen rund um die Promotion beantwortet Ihnen gerne das Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät.
Unterstützung bei allgemeinen und fächerübergreifenden Fragen
Das Graduiertenzentrum als die Anlaufstelle der Universität für allgemeine und fächerübergreifende Fragen rund um die Promotion, informiert Sie gern über den Start in die Promotion sowie über die Finanzierungsmöglichkeiten vor und während der Promotion und bietet Ihnen eine Reihe an Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
Zum Verfahren
Im Folgenden finden Sie alle wichtigen administrativen Informationen sowie alle erforderlichen Antragsformulare und Vorlagen für Ihr Promotionsverfahren. Bitte lesen Sie zusätzlich unbedingt die für Sie geltende Promotionsordnung sowie Stellungnahmen und Hinweise des Promotionsausschusses sorgfältig durch.
1) Registrierung und Antragsstellung im Campus-Portal
Bitte stellen Sie zunächst einen Antrag auf Annahme im Campusportal. Bitte halten Sie die unten aufgeführten Dokumente bereit, da diese mit dem Antrag im Campusportal hochgeladen werden müssen.
Informationen und Hinweise zur Registrierung und Antragsstellung finden Sie auf der Seite des Graduiertenzentrums für Promovierende sowie in dieser Anleitung.
Außerdem können Sie sich bei technischen Fragen zum Campusportal bzw. Doktorandenmanagement an folgende E-Mail-Adresse wenden: doc-management@uni-passau.de
2) Einreichung der Unterlagen im Dekanat
Anschließend ist der im Original unterzeichnete Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen im Dekanat abzugeben oder postalisch zu übersenden.
Erst wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, kann Ihr Antrag bearbeitet werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen (gem. § 8 APromO und § 4 Abs. 1 FPromO):
- die Nachweise bezüglich der Erfüllung der Annahmevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 FPromO in beglaubigter Kopie (Abschlusszeugnis einer Hochschule, mit dem die Annahme beantragt wird; bei ausländischen Hochschulabschlüssen inkl. Diploma Supplement und Transcript of Records); bei Vorlage des originalen Dokuments im Dekanat kann eine Übereinstimmung mit dem Original bestätigt werden, sodass eine beglaubigte Kopie nicht erforderlich ist;
- die Nachweise über die drei Vorbildungen im Fachgebiet der Promotion nach § 4 Abs. 3 FPromO (zum Beispiel durch ein Transcript of Records);
- eine Erklärung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APromO;
- eine Betreuungsvereinbarung im Original händisch unterzeichnet (nur noch ein Exemplar erforderlich);
- die Anlage zur Betreuungsvereinbarung mit Angabe des Faches, in dem die Promotion durchgeführt werden soll, im Original händisch unterzeichnet (nur noch ein Exemplar erforderlich);
- ein Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs;
- in begründeten Fällen der Nachweis deutscher oder englischer Sprachkenntnisse.
Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 APromO entscheidet der Ständige Promotionsausschuss in der Regel innerhalb von drei Monaten schriftlich über die Annahme.
Sofern Sie als Doktorandin bzw. Doktorand angenommen wurden und ein entsprechendes Schreiben erhalten haben, können Sie sich als Promotionsstudierende an der Universität Passau ganzjährig einschreiben. Die Immatrikulation bietet Ihnen einige Vorteile wie u.a. eine universitäre E-Mail-Adresse und Campuscard. Das Graduiertenzentrum hat ausführliche Informationen rund um die Immatrikulation dazu für Sie zusammengestellt. Bei Fragen zum Immatrikulationsprozess wenden Sie sich bitte direkt an das Studierendensekretariat.
Die Form der Dissertation ist in § 6 FPromO geregelt und ist zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und der Betreuungsperson in der Betreuungsvereinbarung festzulegen. Eine Dissertation an der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät kann grundsätzlich in folgenden Formen eingereicht werden:
1. als noch nicht veröffentlichte Monographie. Bitte beachten Sie dabei die Stellungnahme des Ständigen Promotionsausschusses zu den Vorveröffentlichungen.
2. in einer gleichwertigen, publikationsbasierten Form. Die Mindestanzahl der zu veröffentlichenden Aufsätze ist in der Anlage zur Betreuungsvereinbarung festzulegen. Bitte beachten Sie den Leitfaden zur publikationsbasierten Dissertation.
Die Dissertation ist grundsätzlich in deutscher oder englischer Sprache zu verfassen. Über die Zulassung anderer Sprachen entscheidet der Promotionsausschuss. Hierzu ist ein (formloser) schriftlicher Antrag an den Promotionsausschuss zu stellen.
Der Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung ist zu stellen, wenn Sie Ihre Dissertationsschrift fertig gestellt haben und diese nun zur Begutachtung einreichen möchten.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein kurzer Lebenslauf in deutscher oder englischer Sprache mit Darstellung des akademischen Werdegangs und des Promotionsvorhabens;
- der Nachweis über drei Vorbildungen gem. § 4 Abs. 3 FPromO, sofern dies noch nicht erfolgt ist;
- drei Exemplare der Dissertation in Maschinenschrift sowie eine elektronische Fassung der Dissertation (auf einem USB-Stick oder über Cloud bzw. einen digitalen Ordner). Hinweis: Bei erklärtem Verzicht eines Gutachters oder einer Gutachterin auf ein Druckexemplar, wird mit Einverständnis des Promovenden bzw. der Promovendin eine digitale Fassung übersandt. Entsprechend verringert sich die Anzahl der abzugebenden Druckexemplare, wobei mindestens ein Druckexemplar zur Auslage und Archivierung der Fakultät stets erforderlich ist.
Bitte reichen Sie den im Original unterzeichneten Antrag zusammen mit allen aufgeführten Unterlagen entweder persönlich oder postalisch im Dekanat der Sozial- und Bildungswissenschaftlichen Fakultät ein.
Nach der Zulassung zur Promotionsprüfung werden die Gutachterinnen bzw. Gutachter bestellt. Die Gutachten sollen vier Monate nach der Bestellung vorgelegt werden. Die Gutachterinnen bzw. die Gutachter prüfen, ob die vorgelegte Arbeit die Anforderungen an eine Dissertation erfüllt und schlagen eine Note bzw. ein Prädikat vor.
Nachdem alle Gutachten vorliegen, werden diese zusammen mit der Dissertation und den Bewertungsvorschlägen für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme durch die prüfungsberechtigten Personen ausgelegt. Der Doktorandin bzw. dem Doktoranden werden Kopien der Gutachten mit der Mitteilung über die Auslage zugesandt.
Die Auslagefrist wird spätestens eine Woche vor Beginn der Auslage bekannt gegeben. Während dieser Zeit können die prüfungsberechtigten Personen Einspruch gegen die Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie die vorgeschlagene Note bzw. das vorgeschlagene Prädikat erheben.
Sofern kein Einspruch erhoben wird, gilt die Dissertation als angenommen.
Hinweis: Bitte rechnen Sie mit einer Dauer von ca. sechs Monaten von der Abgabe der Dissertation bis zum Abschluss des Promotionsverfahrens aufgrund Einhaltung der rechtlichen Vorgaben.
Wurde die Dissertation angenommen, nimmt die Promotionsprüfungskommission die mündliche Prüfungsleistung ab. Informationen zum Ablauf der mündlichen Prüfung finden Sie in § 8 FPromO.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Disputation universitätsöffentlich ist und damit Familienangehörige und nichtuniversitätsangehörige Personen an der Disputation nicht teilnehmen dürfen.
Nach der erfolgreich abgeschlossenen Promotionsprüfung ist die Doktorandin bzw. der Doktorand verpflichtet, die Dissertation der wissenschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich zu machen. Näheres regelt der § 10 der FPromO. Weitere Informationen finden Sie zudem in den für Sie zusammengestellten Hinweisen zur Veröffentlichung.
Erst nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht wird eine Promotionsurkunde, die zur Führung des Doktorgrades berechtigt, ausgestellt. Diese geht der Doktorandin oder dem Doktoranden per Post und mit Einschreiben zu.
Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses kann auf Widerruf gestatten, den Doktorgrad schon vorher zu führen, wenn die Dissertation im Verlagsbuchhandel erscheinen soll und der Doktorand oder die Doktorandin den Abschluss des Verlagsvertrages oder eine sonstige verbindliche Annahme zur Publikation durch den Verlag nachweist und auch die sonstigen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation erfüllt werden, § 14 Abs. 2 S. 2 APromO.
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